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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Zahlungsunfähigkeit

Der wichtigste Eröffnungsgrund der Insolvenzordnung. Er betrifft die fälligen Zahlungspflichten, nicht die Bilanz.

Reduzierte Zeichnung: Übersicht, fallende Kennzahlenlinie und Kalender als Sinnbild für Insolvenzreife

Gesetzlicher Begriff

Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das Gesetz stellt damit auf die tatsächliche Liquidität ab: maßgeblich ist, ob die bereits fälligen Forderungen bedient werden können, nicht, wie das Vermögen bilanziell bewertet wird.

Zahlungsunfähigkeit ist nach derselben Vorschrift in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Die Zahlungseinstellung ist damit ein nach außen erkennbares Verhalten, das auf die fehlende Liquidität schließen lässt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

§ 18 InsO erfasst den Zeitpunkt davor. Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das Gesetz sieht dafür in der Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor.

Die drohende Zahlungsunfähigkeit berechtigt nur den Schuldner selbst zum Antrag. Sie begründet keine Antragspflicht, eröffnet aber den Zugang zu Verfahren, die eine Sanierung ermöglichen sollen.

Wie die Lage geprüft wird

Für eine belastbare Einordnung werden die fälligen Verbindlichkeiten den verfügbaren liquiden Mitteln gegenübergestellt und um die absehbare Entwicklung ergänzt. Dafür sind regelmäßig folgende Unterlagen hilfreich:

  • aktuelle Übersicht der offenen Verbindlichkeiten mit Fälligkeitsdaten
  • Kontostände, Kreditlinien und deren Ausnutzung
  • offene Forderungen gegenüber Kunden und deren Werthaltigkeit
  • laufende Verpflichtungen wie Löhne, Sozialabgaben, Steuern und Mieten
  • Liquiditätsplanung für die kommenden Wochen und Monate

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der Größe und Struktur des Betriebs ab und wird im Gespräch abgestimmt.

Bedeutung für Antrag und Pflichten

Die Zahlungsunfähigkeit ist allgemeiner Eröffnungsgrund nach § 17 InsO. Bei juristischen Personen und den ihnen gleichgestellten Gesellschaften löst sie zusätzlich die Antragspflicht nach § 15a InsO aus. Für die vertretungsberechtigten Personen ist außerdem § 15b InsO von Bedeutung, der Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung betrifft.

Ob und ab wann Zahlungsunfähigkeit vorliegt, lässt sich nur anhand der konkreten Zahlen beurteilen. Diese Seite ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen zur Zahlungsunfähigkeit

Was ist Zahlungsunfähigkeit?
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel ist sie anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.
Worin unterscheidet sich die drohende Zahlungsunfähigkeit?
§ 18 InsO betrifft die Prognose: Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Das Gesetz sieht dafür in der Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor.
Ist die Bilanz für die Zahlungsunfähigkeit maßgeblich?
Nein. § 17 InsO stellt auf die fälligen Zahlungspflichten und die verfügbaren Mittel ab. Die bilanzielle Bewertung betrifft die Überschuldung nach § 19 InsO.
Wer darf bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen?
Nur der Schuldner selbst. Ein Gläubigerantrag kann nicht auf die drohende Zahlungsunfähigkeit gestützt werden.

Ihr Anliegen im Insolvenzrecht

Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.