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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Insolvenzrecht für Gläubiger

Wie Sie von einem Verfahren erfahren, wie eine Forderung angemeldet wird und welche Punkte darüber hinaus zu prüfen sind.

Strukturierte Akten und Prüfunterlagen auf einem Konferenztisch

Information über ein Verfahren

Gerichtliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen werden über das amtliche Portal der Justiz veröffentlicht. Dort lässt sich recherchieren, ob über das Vermögen eines Schuldners ein Verfahren beantragt oder eröffnet wurde und welches Gericht zuständig ist. Das Portal ist die maßgebliche öffentliche Informationsquelle.

Zu den amtlichen Insolvenzbekanntmachungen

Anmeldung der Forderung

Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen nach § 174 InsO schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung zu entnehmen; Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sind in Kopie beizufügen. Beruht die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder auf weiteren im Gesetz genannten Gründen, ist dies bei der Anmeldung anzugeben und zu begründen.

  • Bezeichnung des Verfahrens und der Insolvenzverwaltung
  • Grund und Betrag der Forderung, getrennt nach Hauptforderung und Nebenforderungen
  • Kopien der Verträge, Rechnungen, Titel und weiterer Belege
  • Hinweis auf gesetzlich anzugebende Forderungsgründe, soweit einschlägig

Die vom Gericht gesetzte Anmeldefrist ergibt sich aus dem Eröffnungsbeschluss. Ob und in welchem Umfang eine Forderung berücksichtigt wird, entscheidet sich im weiteren Verfahren.

Prüfung und Bestreiten

Die angemeldeten Forderungen werden in die Insolvenztabelle eingetragen und im Prüfungstermin beziehungsweise im schriftlichen Verfahren erörtert. Eine Forderung kann dabei von der Insolvenzverwaltung oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. Wird bestritten, hängt das weitere Vorgehen davon ab, worauf sich der Widerspruch bezieht und ob für die Forderung bereits ein Titel vorliegt.

Sicherheiten und Anfechtung

Bestehen Sicherungsrechte – etwa Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen oder Grundpfandrechte –, sind sie gesondert zu prüfen; sie folgen anderen Regeln als die bloße Anmeldung zur Tabelle. Ebenfalls eigenständig zu betrachten ist die Frage, ob die Insolvenzverwaltung Zahlungen oder andere Rechtshandlungen anficht und zurückfordert.

Erhalten Sie ein Anfechtungsschreiben, empfiehlt sich zunächst die vollständige Sichtung der Vorgänge und der Korrespondenz. Eine Rückzahlungspflicht besteht nicht allein deshalb, weil eine Anfechtung geltend gemacht wird.

Häufige Fragen von Gläubigern

Woher erfahre ich, dass ein Insolvenzverfahren läuft?
Gerichtliche Bekanntmachungen in Insolvenzsachen werden über das amtliche Portal der Justiz veröffentlicht. Dort lässt sich nach Verfahren recherchieren.
Wie wird eine Forderung angemeldet?
Nach § 174 InsO erfolgt die Anmeldung schriftlich beim Insolvenzverwalter unter Angabe von Grund und Betrag der Forderung. Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sind in Kopie beizufügen.
Was geschieht, wenn meine Forderung bestritten wird?
Die Forderung wird dann nicht ohne Weiteres als festgestellt in die Tabelle aufgenommen. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, wer bestreitet, worauf sich der Widerspruch bezieht und ob bereits ein Titel vorliegt.
Mit welcher Quote kann ich rechnen?
Dazu ist vorab keine Aussage möglich. Ob und in welcher Höhe Zahlungen erfolgen, hängt vom Verlauf des Verfahrens und der verfügbaren Masse ab.

Ihr Anliegen im Insolvenzrecht

Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.