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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung wird beantragt, nicht automatisch erteilt. Antrag, Obliegenheiten und Ausnahmen sind getrennt zu betrachten.

Reduzierte Zeichnung: über die Zeit abnehmende Balken als Sinnbild für den Weg zur Restschuldbefreiung

Antrag und Abtretungserklärung

Die Restschuldbefreiung setzt nach § 287 InsO einen Antrag des Schuldners voraus. Der Antrag ist mit dem Eröffnungsantrag zu verbinden; wird er später gestellt, gilt die im Gesetz vorgesehene Frist nach dem Hinweis des Gerichts. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den gesetzlich bestimmten Zeitraum nach der Eröffnung an einen Treuhänder abgetreten werden.

Die Dauer dieses Abtretungszeitraums ergibt sich aus der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes. Zu ihr und zu den daran anknüpfenden Zeitpunkten sollte im Einzelfall die aktuelle Gesetzesfassung herangezogen werden.

Obliegenheiten im Verfahren

Während des Verfahrens treffen den Schuldner gesetzlich geregelte Obliegenheiten. Dazu gehören insbesondere Mitwirkungs-, Auskunfts- und Anzeigepflichten gegenüber Gericht und Treuhänder sowie Vorgaben zum Umgang mit Erwerbstätigkeit und Vermögenszuflüssen.

  • Auskünfte gegenüber Gericht und Treuhänder erteilen
  • Änderungen von Wohnsitz und Beschäftigungsverhältnis anzeigen
  • Zahlungen nur an den Treuhänder leisten, soweit gesetzlich vorgesehen
  • keine Gläubiger einseitig bevorzugen

Der genaue Umfang der Obliegenheiten ergibt sich aus dem Gesetz und aus den Hinweisen des Gerichts im jeweiligen Verfahren.

Mögliche Versagungsgründe

Die Restschuldbefreiung kann auf Antrag eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen versagt werden. In Betracht kommen etwa Verstöße gegen Obliegenheiten oder unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Nicht erfasste Forderungen

Die Restschuldbefreiung wirkt nicht gegenüber allen Forderungen. Das Gesetz nimmt bestimmte Verbindlichkeiten aus, etwa – unter den dort geregelten Voraussetzungen – Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Formulierung „nach Ablauf der Frist automatisch schuldenfrei“ trifft deshalb nicht zu.

Ob eine bestimmte Forderung erfasst ist, hängt von ihrem Rechtsgrund und davon ab, ob die gesetzlich vorgesehenen Angaben im Verfahren gemacht wurden.

Häufige Fragen zur Restschuldbefreiung

Wird die Restschuldbefreiung automatisch erteilt?
Nein. Sie setzt nach § 287 InsO einen Antrag des Schuldners voraus. Über die Erteilung entscheidet das Gericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
Was ist die Abtretungserklärung?
Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den gesetzlich bestimmten Zeitraum nach der Eröffnung an einen Treuhänder abgetreten werden.
Sind alle Forderungen von der Restschuldbefreiung erfasst?
Nein. Das Gesetz nimmt bestimmte Verbindlichkeiten aus, etwa unter den dort geregelten Voraussetzungen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Kann die Restschuldbefreiung versagt werden?
Ja. Eine Versagung kommt unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen in Betracht, etwa bei Verstößen gegen Obliegenheiten oder bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben.

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