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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Insolvenzantrag

Der Eröffnungsantrag setzt das Verfahren in Gang. Er begründet für sich genommen noch keine Eröffnung.

Reduzierte Zeichnung: Antragsunterlagen, Verfahrensverlauf und Gerichtsgebäude

Wer den Antrag stellen kann

Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Stellt der Schuldner den Antrag, sind dem Antrag nach dem Gesetz Verzeichnisse der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen; für bestimmte Fallgruppen bestehen weitergehende Anforderungen an diese Angaben.

Ein Gläubigerantrag ist nach § 14 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Das Gericht hört den Schuldner dazu an.

Eröffnungsgrund als Voraussetzung

§ 16 InsO setzt für die Eröffnung voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. In Betracht kommen die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, bei einem Antrag des Schuldners auch die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO sowie – bei den gesetzlich erfassten Rechtsträgern – die Überschuldung nach § 19 InsO.

Die Abgrenzung dieser Gründe ist für Unternehmen gesondert dargestellt. Sie ist auch beim Antrag von Bedeutung, weil sich daraus ergibt, wer antragsberechtigt oder antragspflichtig ist.

Angaben und Zuständigkeit

Zuständig ist das Insolvenzgericht; welches Gericht im Einzelfall entscheidet, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Für die Vorbereitung eines Antrags werden typischerweise folgende Angaben benötigt:

  • vollständige Bezeichnung des Schuldners und der Vertretungsverhältnisse
  • Verzeichnisse der Gläubiger und ihrer Forderungen
  • Angaben zu Vermögen, Einnahmen und laufenden Verpflichtungen
  • Darstellung des geltend gemachten Eröffnungsgrundes
  • bei Verbraucherverfahren zusätzlich die nach § 305 InsO erforderlichen Erklärungen

Diese Aufstellung ist eine Orientierung. Welche Angaben und Formulare das jeweilige Gericht verlangt, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Verfahrensart.

Gerichtliche Prüfung und vorläufige Maßnahmen

Bis zur Entscheidung über den Antrag kann das Gericht nach § 21 InsO alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um eine nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. In Betracht kommen etwa die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung oder die Untersagung beziehungsweise einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

Ob und welche Maßnahmen angeordnet werden, entscheidet das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Aussage über den weiteren Verlauf lässt sich daraus nicht ableiten.

Häufige Fragen zum Insolvenzantrag

Wer kann einen Eröffnungsantrag stellen?
Nach § 13 InsO sind die Gläubiger und der Schuldner antragsberechtigt. Das Verfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet.
Welche Voraussetzungen muss ein Gläubigerantrag erfüllen?
Nach § 14 InsO ist er zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Führt jeder Antrag zur Eröffnung des Verfahrens?
Nein. Das Gericht prüft unter anderem die Zulässigkeit des Antrags, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes nach § 16 InsO und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.
Was kann das Gericht vor der Entscheidung anordnen?
Nach § 21 InsO kann das Gericht vorläufige Maßnahmen treffen, etwa eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestellen oder Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagen oder einstweilen einstellen.

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