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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Fachwissen

Häufige Fragen

Kurze Antworten auf Fragen, die in Beratungsgesprächen regelmäßig gestellt werden.

Die Antworten geben den Inhalt der gesetzlichen Regelungen wieder und sind bewusst knapp gehalten. Ob und wie eine Vorschrift in Ihrem Fall greift, hängt von den konkreten Umständen ab.

Grundbegriffe

Was ist Zahlungsunfähigkeit?
Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. In der Regel ist sie anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.
Was ist drohende Zahlungsunfähigkeit?
Nach § 18 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit zu erfüllen. Das Gesetz sieht dafür in der Regel einen Prognosezeitraum von 24 Monaten vor.
Was ist Überschuldung?
Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Prognosezeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate.

Antrag und Verfahren

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Für juristische Personen und ihnen gleichgestellte Gesellschaften gilt § 15a InsO: Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Wer kann einen Eröffnungsantrag stellen?
Nach § 13 InsO die Gläubiger und der Schuldner. Ein Gläubigerantrag setzt nach § 14 InsO ein rechtliches Interesse sowie die Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund voraus.
Was passiert nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
Nach § 80 InsO geht das Recht zur Verwaltung und Verfügung über das zur Masse gehörende Vermögen auf die Insolvenzverwaltung über. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nach § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen.

Gläubiger und Schuldner

Was muss ein Gläubiger beachten?
Forderungen sind nach § 174 InsO schriftlich bei der Insolvenzverwaltung anzumelden; dabei sind Grund und Betrag anzugeben und die Belege beizufügen. Im Prüfungstermin werden die Anmeldungen nach § 176 InsO erörtert.
Was bedeutet Insolvenzanfechtung?
Nach § 129 InsO kann die Insolvenzverwaltung Rechtshandlungen anfechten, die vor Eröffnung des Verfahrens vorgenommen wurden und die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Die einzelnen Anfechtungstatbestände sind in den §§ 130 ff. InsO geregelt.
Wie funktioniert die Restschuldbefreiung?
Eine natürliche Person kann nach § 287 InsO mit dem Eröffnungsantrag die Restschuldbefreiung beantragen und tritt ihre pfändbaren Bezüge ab. Während des Verfahrens bestehen gesetzliche Obliegenheiten; über die Erteilung entscheidet das Gericht.

Zusammenarbeit mit der Kanzlei

Welche Unterlagen werden für eine erste Einordnung benötigt?
Hilfreich sind vorhandene Schreiben von Gericht, Insolvenzverwaltung oder Gläubigern, eine Übersicht der Forderungen sowie Angaben zu Einnahmen, Vermögen und laufenden Verpflichtungen. Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, wird fallbezogen abgestimmt.
Entsteht durch eine Anfrage bereits ein Mandat?
Nein. Eine Kontaktaufnahme begründet noch kein Mandatsverhältnis. Umfang und Vergütung eines Mandats werden vor einer Beauftragung besprochen.

Ihr Anliegen im Insolvenzrecht

Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.