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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Geschäftsführerhaftung in der Krise

In der Krise treffen die vertretungsberechtigten Personen eigene Pflichten. Sie bestehen unabhängig davon, wie die Gesellschafter entscheiden.

Reduzierte Zeichnung: Übersicht, fallende Kennzahlenlinie und Kalender als Sinnbild für Insolvenzreife

Antragspflicht nach § 15a InsO

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gesetz nennt dafür Höchstfristen: spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Höchstfristen sind keine Wartezeiten. Sie dürfen nur ausgeschöpft werden, solange ernsthafte Aussicht besteht, den Insolvenzgrund zu beseitigen. Die Pflicht trifft die vertretungsberechtigten Personen persönlich; die Verletzung ist nach § 15a Abs. 4 und 5 InsO strafbewehrt.

Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzgrundes

Nach § 15b InsO dürfen die Vertretungsorgane nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten. Zulässig bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind; das Gesetz enthält dazu eigene Maßstäbe, unter anderem für den Zeitraum innerhalb der Antragsfristen.

Werden verbotene Zahlungen geleistet, sind sie nach § 15b Abs. 4 InsO zu erstatten. Die Erstattungspflicht trifft die handelnden Personen persönlich. Deshalb ist es wichtig, ab dem Zeitpunkt einer erkennbaren Krise den Zahlungsverkehr zu dokumentieren.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Unabhängig vom Insolvenzrecht haben Geschäftsführer nach § 43 GmbHG in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haften der Gesellschaft bei Verletzung dieser Pflichten. Hinzu treten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten, die in der Krise besondere Bedeutung erlangen.

Vorgehen in der Krise

Für eine Einordnung der eigenen Lage sind vor allem die tatsächlichen Zahlen und die Dokumentation entscheidend:

  • Feststellung, ob und seit wann ein Insolvenzgrund vorliegt
  • laufende Liquiditätsübersicht und Dokumentation der Annahmen
  • Übersicht über geleistete und geplante Zahlungen
  • Protokolle der Gesellschafterbeschlüsse und der Kriseninformationen
  • Prüfung von Sanierungsoptionen und deren Tragfähigkeit

Ob im Einzelfall eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Häufige Fragen zur Haftung der Geschäftsleitung

Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden?
Nach § 15a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Höchstfristen dürfen nur ausgeschöpft werden, solange eine Beseitigung des Insolvenzgrundes ernsthaft zu erwarten ist.
Dürfen nach Eintritt des Insolvenzgrundes noch Zahlungen geleistet werden?
Nach § 15b InsO grundsätzlich nicht. Zulässig bleiben Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Verbotene Zahlungen sind zu erstatten.
Trifft die Antragspflicht auch Einzelunternehmer?
Nein. § 15a InsO gilt für juristische Personen und für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter.
Was sollte in der Krise dokumentiert werden?
Vor allem die Liquiditätslage und ihre Entwicklung, die Grundlagen einer Fortführungsprognose sowie die geleisteten Zahlungen und die Gründe dafür.

Ihr Anliegen im Insolvenzrecht

Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.