Insolvenzrecht
Insolvenzverfahren
Vom Eröffnungsbeschluss bis zur Aufhebung: die wesentlichen Abschnitte des Verfahrens und wer daran beteiligt ist.

Eröffnung des Verfahrens
Das Gericht eröffnet das Verfahren durch Beschluss, wenn ein zulässiger Antrag vorliegt, ein Eröffnungsgrund gegeben ist und die Verfahrenskosten gedeckt sind. Der Eröffnungsbeschluss enthält nach § 27 InsO unter anderem die Bezeichnung des Schuldners, die Bestellung der Insolvenzverwaltung und die Angabe von Stunde und Tag der Eröffnung.
Reicht das Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Gericht den Antrag nach § 26 InsO ab, sofern kein ausreichender Vorschuss geleistet wird. Die Entscheidungen werden öffentlich bekannt gemacht.
Wirkungen der Eröffnung
Mit der Eröffnung geht nach § 80 InsO das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf die Insolvenzverwaltung über. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO die persönlichen Gläubiger mit einem zur Zeit der Eröffnung begründeten Vermögensanspruch. Sie können ihre Forderungen nach § 87 InsO nur noch nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, also nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung.
Beteiligte und ihre Rolle
- Insolvenzgericht – Eröffnung, Aufsicht und verfahrensleitende Entscheidungen
- Insolvenzverwaltung – Sicherung, Verwaltung und Verwertung der Masse
- Schuldner – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren
- Insolvenzgläubiger – Anmeldung der Forderungen und Teilnahme an der Verteilung
- absonderungs- und aussonderungsberechtigte Gläubiger – Rechte an bestimmten Gegenständen
Verlauf bis zur Aufhebung
Die Gläubiger melden ihre Forderungen nach § 174 InsO bei der Insolvenzverwaltung an. Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen nach § 176 InsO erörtert; festgestellte Forderungen werden in die Tabelle eingetragen.
Sobald hinreichende Barmittel vorhanden sind, erfolgen nach § 187 InsO Verteilungen an die Insolvenzgläubiger. Nach der Schlussverteilung beschließt das Gericht nach § 200 InsO die Aufhebung des Verfahrens. Bei natürlichen Personen kann sich daran das Verfahren zur Restschuldbefreiung anschließen.
Dauer und Ergebnis eines Verfahrens hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu lassen sich vorab keine Zusagen treffen.
Passende Seiten im Insolvenzrecht
- InsolvenzantragWas vor der Eröffnung geschieht: Antrag, Prüfung, vorläufige Maßnahmen.
- GläubigerForderungsanmeldung und Stellung im eröffneten Verfahren.
- RestschuldbefreiungWas sich für natürliche Personen an das Verfahren anschließen kann.
- InsolvenzanfechtungRückabwicklung von Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung.
Häufige Fragen zum Insolvenzverfahren
- Was passiert nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?
- Nach § 80 InsO geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Masse gehörende Vermögen auf die Insolvenzverwaltung über. Die Gläubiger können ihre Forderungen nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens verfolgen.
- Was gehört zur Insolvenzmasse?
- Nach § 35 InsO das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
- Was geschieht, wenn das Vermögen die Verfahrenskosten nicht deckt?
- Dann weist das Gericht den Antrag nach § 26 InsO mangels Masse ab, sofern kein ausreichender Vorschuss geleistet wird.
- Wie endet das Verfahren?
- Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht nach § 200 InsO die Aufhebung des Verfahrens.
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen
- § 26 InsO – Abweisung mangels Masse
- § 27 InsO – Eröffnungsbeschluss
- § 35 InsO – Begriff der Insolvenzmasse
- § 38 InsO – Begriff der Insolvenzgläubiger
- § 80 InsO – Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
- § 87 InsO – Forderungen der Insolvenzgläubiger
- § 174 InsO – Anmeldung der Forderungen
- § 176 InsO – Verlauf des Prüfungstermins
- § 187 InsO – Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- § 200 InsO – Aufhebung des Verfahrens
- § 270 InsO – Grundsatz der Eigenverwaltung
- Amtliche Insolvenzbekanntmachungen der Justiz
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