Insolvenzrecht
Insolvenzrecht für Unternehmen
Insolvenzgründe, Pflichten der Geschäftsleitung und die Unterlagen, die eine belastbare Einordnung erst möglich machen.

Typische Ausgangsfragen
Wirtschaftliche Schwierigkeiten zeigen sich zunächst selten als Rechtsfrage: Zahlungen verzögern sich, Kreditlinien werden knapp, einzelne Gläubiger drängen. Rechtlich stellen sich dann meist drei Fragen gleichzeitig – ob ein Insolvenzgrund vorliegt, welche Pflichten die vertretungsberechtigten Personen treffen und welche Handlungen in dieser Lage noch zulässig sind.
Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Sie hängen von der Rechtsform, der konkreten Liquiditäts- und Vermögenslage und dem zeitlichen Verlauf ab. Die folgenden Abschnitte ordnen die gesetzlichen Begriffe ein, ohne eine Bewertung des Einzelfalls vorwegzunehmen.
Die drei Insolvenzgründe
Die Insolvenzordnung unterscheidet drei Eröffnungsgründe. Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 InsO vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; das Gesetz knüpft dies in der Regel an die Einstellung der Zahlungen. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO betrifft den Fall, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; sie berechtigt den Schuldner zur Antragstellung, verpflichtet ihn aber nicht.
Überschuldung nach § 19 InsO betrifft juristische Personen und ihnen gleichgestellte Gesellschaften. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Die Abgrenzung der Gründe ist keine Frage einfacher Kennzahlen: Sie setzt eine sorgfältige, auf Stichtag und Zeitraum bezogene Prüfung voraus.
Antragspflicht und Fristen
§ 15a InsO verpflichtet bei juristischen Personen und bei Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter die Mitglieder des Vertretungsorgans beziehungsweise die Abwickler, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gesetz nennt hierfür Höchstfristen, die nach dem Insolvenzgrund unterschieden werden.
Ab wann diese Fristen laufen und wie sie im konkreten Fall zu berechnen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Maßgeblich ist der Eintritt des jeweiligen Insolvenzgrundes, und schon dieser Zeitpunkt ist häufig Gegenstand der Prüfung. Die Antragspflicht trifft zudem nur die gesetzlich erfassten Rechtsträger und Personen; für andere Unternehmensformen gelten andere Regeln.
Die Frist ist eine Höchstgrenze, kein Zeitraum, der planmäßig ausgeschöpft werden sollte. Ebenso wenig folgt aus ihr, dass vor ihrem Ablauf alle Handlungen unbedenklich wären.
Unterlagen für die Prüfung
Für eine erste Einordnung sind vor allem Unterlagen hilfreich, die die aktuelle Liquiditäts- und Vermögenslage abbilden. Die folgende Zusammenstellung ist eine Orientierung und nicht abschließend:
- aktuelle Liquiditätsübersicht sowie Kontostände und Kreditlinien
- Aufstellung der Verbindlichkeiten mit Fälligkeiten und Sicherheiten
- Aufstellung der offenen Forderungen
- laufende Verträge, insbesondere Miet-, Leasing- und Lieferverträge
- Jahresabschlüsse und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Schreiben von Gläubigern, Vollstreckungsorganen oder Gerichten
Welche weiteren Angaben erforderlich sind, ergibt sich aus dem konkreten Sachverhalt und dem weiteren Verfahrensweg.
Häufige Fragen von Unternehmen
- Worin unterscheiden sich Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit?
- Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO betrifft die Gegenwart: Fällige Zahlungspflichten können nicht erfüllt werden. Die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO betrifft die Prognose, dass bestehende Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht erfüllt werden können. Sie berechtigt den Schuldner zur Antragstellung, verpflichtet ihn aber nicht.
- Wen trifft die Antragspflicht nach § 15a InsO?
- Die Vorschrift richtet sich an die Mitglieder des Vertretungsorgans und die Abwickler der gesetzlich erfassten Rechtsträger, insbesondere juristischer Personen und von Gesellschaften ohne eine natürliche Person als persönlich haftendem Gesellschafter. Ob sie im Einzelfall greift, hängt von Rechtsform und Vertretungsverhältnissen ab.
- Ist Überschuldung dasselbe wie ein negatives Eigenkapital in der Bilanz?
- Nein. § 19 InsO stellt darauf ab, ob das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten deckt, und lässt eine überwiegend wahrscheinliche Fortführung des Unternehmens als Ausnahme zu. Eine bilanzielle Kennzahl allein beantwortet die Frage nicht.
- Welche Unterlagen sollten für ein erstes Gespräch vorliegen?
- Hilfreich sind insbesondere aktuelle Liquiditätsdaten, Aufstellungen der Verbindlichkeiten und Forderungen, laufende Verträge sowie Jahresabschlüsse und aktuelle Auswertungen. Die Zusammenstellung ist eine Orientierung und nicht abschließend.
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen
Ihr Anliegen im Insolvenzrecht
Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.