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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Überschuldung

Zweistufiger Begriff: rechnerische Unterdeckung des Vermögens und die Frage, ob die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist.

Reduzierte Zeichnung: Übersicht, fallende Kennzahlenlinie und Kalender als Sinnbild für Insolvenzreife

Gesetzlicher Begriff

Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Maßgeblich ist dabei nicht die Handelsbilanz, sondern eine gesonderte Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu den dafür maßgeblichen Werten.

Eine bilanzielle Unterdeckung kann ein Anlass sein, die Lage zu prüfen. Sie ist für sich genommen jedoch noch keine Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung.

Fortführungsprognose

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO dann nicht vor, wenn die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Das Gesetz sieht für diese Prognose in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten vor.

Die Prognose ist keine bloße Absichtserklärung. Sie beruht auf einer nachvollziehbaren Planung der Zahlungsströme und der zugrunde liegenden Annahmen. Üblicherweise werden dafür herangezogen:

  • Liquiditäts- und Ergebnisplanung für den Prognosezeitraum
  • Annahmen zu Umsatz, Kosten und Zahlungseingängen und deren Begründung
  • verbindliche Zusagen über Finanzierungen oder Gesellschafterbeiträge
  • Verträge und Auftragslage, die die Planung tragen
  • Auswirkungen bereits eingeleiteter Maßnahmen

Wen die Überschuldung betrifft

Die Überschuldung ist Eröffnungsgrund bei juristischen Personen und bei Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Für natürliche Personen ist sie kein Eröffnungsgrund; dort kommt es auf die Zahlungsunfähigkeit an.

Folgen für die Geschäftsleitung

Tritt Überschuldung ein, besteht für die vertretungsberechtigten Personen die Antragspflicht nach § 15a InsO. Das Gesetz verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung; bei Zahlungsunfähigkeit gilt eine Höchstfrist von drei Wochen.

Diese Höchstfristen dürfen nicht ausgeschöpft werden, wenn bereits feststeht, dass eine Beseitigung des Insolvenzgrundes nicht zu erwarten ist. Parallel ist § 15b InsO zu beachten, der Zahlungen nach Eintritt des Insolvenzgrundes betrifft.

Häufige Fragen zur Überschuldung

Was ist Überschuldung?
Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
Genügt eine negative Handelsbilanz?
Nein. Die handelsrechtliche Bilanz kann ein Anlass zur Prüfung sein. Maßgeblich ist eine gesonderte Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten sowie die Fortführungsprognose.
Welchen Zeitraum umfasst die Fortführungsprognose?
§ 19 Abs. 2 InsO sieht dafür in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten vor.
Gilt die Überschuldung auch für Privatpersonen?
Nein. Für natürliche Personen ist die Überschuldung kein Eröffnungsgrund. Dort kommt es auf die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO an.

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