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Rechtsanwalt Helmut Grützner – Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen

Vom außergerichtlichen Einigungsversuch bis zum gerichtlichen Verfahren: die Abfolge und die Anforderungen des Gesetzes.

Sortierte Unterlagen in einer Mappe auf einem hellen Schreibtisch

Verbraucherinsolvenz als geregeltes Verfahren

Für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gelten nach § 304 InsO besondere Vorschriften. Das Verfahren ist damit kein Sonderweg, sondern ein gesetzlich geordneter Ablauf mit festgelegten Voraussetzungen und Schritten.

Das Verfahren führt nicht dazu, dass Verbindlichkeiten ohne Weiteres entfallen. Ob am Ende eine Restschuldbefreiung erteilt wird, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Verlauf des Verfahrens.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

§ 305 InsO verlangt, dass dem Eröffnungsantrag unter anderem eine Bescheinigung beigefügt wird, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist. Sie muss ausweisen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist, und die wesentlichen Gründe für das Scheitern darstellen. Der Versuch darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht länger als sechs Monate zurückliegen.

Ob eine Einigung sinnvoll erscheint, hängt von der Zahl der Gläubiger, der Höhe der Forderungen und den verfügbaren Mitteln ab. Ein Erfolg lässt sich nicht zusagen; das Gesetz verlangt den ernsthaften Versuch, nicht dessen Gelingen.

Antrag und Unterlagen

Für die Vorbereitung des Antrags werden regelmäßig folgende Angaben zusammengestellt:

  • Verzeichnis der Gläubiger mit den jeweiligen Forderungen
  • Übersicht über Vermögen und Einkommen
  • aktuelle Schreiben von Gläubigern, Inkassostellen und Vollstreckungsorganen
  • laufende Verträge und Zahlungsverpflichtungen
  • Unterlagen zu Unterhaltspflichten und zur Haushaltssituation

Welche Unterlagen das Gericht im Einzelnen verlangt, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den amtlichen Formularen für das Verfahren.

Die Abfolge im Überblick

Die gesetzlich vorgesehenen Stationen des Verfahrens. Zum zeitlichen Verlauf im Einzelfall lässt sich daraus keine Aussage ableiten.

  1. 01

    Außergerichtliche Einigung

    Versuch einer Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans. Scheitert er, wird dies bescheinigt.

  2. 02

    Antrag bei Gericht

    Eröffnungsantrag mit den nach § 305 InsO erforderlichen Erklärungen, Verzeichnissen und der Bescheinigung.

  3. 03

    Gerichtliches Verfahren

    Das Gericht prüft den Antrag; je nach Verlauf kommt ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan oder die Eröffnung des Verfahrens in Betracht.

  4. 04

    Restschuldbefreiung

    Bei entsprechendem Antrag entscheidet das Gericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Häufige Fragen zur Verbraucherinsolvenz

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch zwingend?
Nach § 305 InsO ist dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung darüber beizufügen, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist. Der Versuch darf zum Zeitpunkt des Antrags nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
Wer stellt die Bescheinigung aus?
Das Gesetz verlangt eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle. Sie muss das Scheitern des Einigungsversuchs ausweisen und die wesentlichen Gründe dafür darstellen.
Sind mit der Verbraucherinsolvenz alle Schulden erledigt?
Nein. Das Verfahren führt nicht automatisch zum Wegfall aller Verbindlichkeiten. Über die Restschuldbefreiung entscheidet das Gericht nach den gesetzlichen Voraussetzungen; bestimmte Forderungen sind von ihr nicht erfasst.
Welche Unterlagen werden für den Antrag benötigt?
Erforderlich sind insbesondere Verzeichnisse der Gläubiger und ihrer Forderungen sowie Übersichten zu Vermögen und Einkommen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben und den amtlichen Formularen.

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