Insolvenzrecht
Insolvenzrecht für Selbstständige
Wenn betriebliche und private Verbindlichkeiten zusammentreffen, ist zuerst die Verfahrensart zu klären.

Laufende oder beendete Tätigkeit
Rechtlich macht es einen Unterschied, ob eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit noch ausgeübt wird oder bereits beendet ist. Bei laufender Tätigkeit sind neben den Verbindlichkeiten auch die fortbestehenden Verträge, Beschäftigungsverhältnisse und laufenden Einnahmen zu betrachten. Ist die Tätigkeit beendet, rückt die Struktur der verbliebenen Verbindlichkeiten in den Vordergrund.
Diese Unterscheidung wirkt sich unter anderem darauf aus, welches Verfahren in Betracht kommt und welche Angaben für einen Antrag benötigt werden.
Welche Verfahrensart in Betracht kommt
§ 304 InsO regelt, für wen die besonderen Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren gelten. Erfasst sind natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. War eine solche Tätigkeit früher ausgeübt worden, gelten die Vorschriften nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das Gesetz knüpft die Überschaubarkeit an die Zahl der Gläubiger im Zeitpunkt des Antrags.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Aus wenigen Angaben lässt sich die Verfahrensart jedoch nicht verbindlich ableiten: Sowohl die Einordnung der Tätigkeit als auch die Zahl und Art der Forderungen sind im Einzelfall zu prüfen.
Verbindlichkeiten und Verträge
Für die Vorbereitung ist eine geordnete Übersicht hilfreich. Erfahrungsgemäß sind folgende Punkte zu klären:
- Trennung betrieblicher und privater Verbindlichkeiten
- offene Forderungen aus der Tätigkeit und ihre Durchsetzbarkeit
- laufende Verträge, etwa Miete, Leasing, Versicherungen und Lieferbeziehungen
- bestehende oder beendete Beschäftigungsverhältnisse und daraus resultierende Forderungen
- Sicherheiten, Bürgschaften und Mithaftungen
- steuerliche Erklärungen und Bescheide sowie Beitragsforderungen
Auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, welcher Verfahrensweg in Betracht kommt und welche Unterlagen für einen Antrag zusammenzustellen sind.
Häufige Fragen von Selbstständigen
- Gilt für Selbstständige das Verbraucherinsolvenzverfahren?
- Nicht ohne Weiteres. Nach § 304 InsO gelten die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren für natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Bei früherer Tätigkeit kommt es zusätzlich darauf an, ob die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
- Was bedeutet „überschaubare Vermögensverhältnisse“?
- Das Gesetz knüpft dies an die Zahl der Gläubiger im Zeitpunkt des Antrags. Ob die Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich erst beurteilen, wenn die Gläubiger vollständig erfasst sind.
- Müssen betriebliche und private Schulden getrennt behandelt werden?
- In einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person werden grundsätzlich alle Verbindlichkeiten erfasst. Für die Vorbereitung ist eine getrennte Aufstellung dennoch sinnvoll, weil sie die Einordnung und die Prüfung der Forderungen erleichtert.
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen
Ihr Anliegen im Insolvenzrecht
Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.