Insolvenzrecht
Insolvenz in Eigenverwaltung
Ein Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt – Voraussetzungen, Ablauf und Grenzen.

Was Eigenverwaltung bedeutet
Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss die Eigenverwaltung an, so ist der Schuldner nach § 270 Absatz 1 InsO berechtigt, die Insolvenzmasse unter der Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Insolvenzverfahrens, soweit der betreffende Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt.
Die Eigenverwaltung ist damit kein eigenes Verfahren neben dem Insolvenzverfahren, sondern eine besondere Ausgestaltung: Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht nicht nach § 80 InsO auf eine Insolvenzverwaltung über, sondern verbleibt beim Schuldner. Auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO sind die Vorschriften nach § 270 Absatz 2 InsO nicht anzuwenden.
Antrag und Eigenverwaltungsplanung
Die Eigenverwaltung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Diesem Antrag ist nach § 270a Absatz 1 InsO eine Eigenverwaltungsplanung beizufügen. Sie umfasst:
- einen Finanzplan für sechs Monate mit Darstellung der Finanzierungsquellen
- ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens auf Grundlage von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise
- eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, Beteiligten und Dritten
- eine Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten
- eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten gegenüber dem Regelverfahren
Ergänzend hat der Schuldner nach § 270a Absatz 2 InsO zu erklären, ob und gegenüber wem Rückstände etwa aus Arbeitsverhältnissen, dem Steuerschuldverhältnis oder gegenüber Sozialversicherungsträgern und Lieferanten bestehen, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungs- oder Verwertungssperren angeordnet wurden und ob er seinen Offenlegungspflichten nachgekommen ist.
Vorläufige Eigenverwaltung
Das Gericht bestellt nach § 270b Absatz 1 InsO einen vorläufigen Sachwalter, wenn die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Bei behebbaren Mängeln kann die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen angeordnet werden; das Gericht setzt dann eine Frist zur Nachbesserung von höchstens 20 Tagen.
Liegen die in § 270b Absatz 2 InsO genannten Umstände vor – etwa Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder Verstöße gegen Offenlegungspflichten –, erfolgt die Bestellung nur, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten. Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren kann das Gericht den vorläufigen Sachwalter nach § 270c Absatz 1 InsO mit Berichten beauftragen, etwa zur Schlüssigkeit der Planung und zur Buchführung. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht nach § 270c Absatz 4 InsO anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet.
Aufgaben des Sachwalters
Der Sachwalter tritt an die Stelle einer Insolvenzverwaltung, ohne deren Befugnisse zu übernehmen. Er hat nach § 274 Absatz 2 InsO die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Stellt er Umstände fest, die Nachteile für die Gläubiger erwarten lassen, hat er dies nach § 274 Absatz 3 InsO unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Gericht anzuzeigen.
Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll der Schuldner nach § 275 Absatz 1 InsO nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Der Sachwalter kann zudem verlangen, dass Zahlungen nur über ihn laufen. Auf Antrag der Gläubigerversammlung ordnet das Gericht nach § 277 InsO an, dass bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit seiner Zustimmung wirksam sind. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind nach § 270f Absatz 2 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Anordnung und Aufhebung
Nach § 270f Absatz 1 InsO wird die Eigenverwaltung auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nicht anzuordnen oder aufzuheben. Ein Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans kann sich nach § 284 InsO an den Sachwalter oder an den Schuldner richten; die Überwachung der Planerfüllung ist Aufgabe des Sachwalters.
Das Gericht hebt die Anordnung nach § 272 InsO unter anderem auf, wenn der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt, wenn sich das Ziel der Eigenverwaltung als aussichtslos erweist oder wenn die Gläubigerversammlung dies mit der erforderlichen Mehrheit beantragt. Zum Insolvenzverwalter kann dann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Ob eine Eigenverwaltung in Betracht kommt, hängt von der Vorbereitung, der Finanzierung und der Mitwirkung der Beteiligten ab. Zusagen zu Verlauf oder Ergebnis eines Verfahrens lassen sich vorab nicht treffen.
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Häufige Fragen zur Eigenverwaltung
- Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?
- Ordnet das Gericht die Eigenverwaltung an, bleibt der Schuldner nach § 270 Absatz 1 InsO berechtigt, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters selbst zu verwalten und über sie zu verfügen.
- Welche Unterlagen gehören zur Eigenverwaltungsplanung?
- Nach § 270a Absatz 1 InsO ein Finanzplan über sechs Monate, ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens, eine Darstellung des Verhandlungsstands, eine Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung insolvenzrechtlicher Pflichten sowie eine begründete Darstellung der Mehr- oder Minderkosten.
- Welche Aufgaben hat der Sachwalter?
- Er prüft nach § 274 Absatz 2 InsO die wirtschaftliche Lage und überwacht die Geschäftsführung. Nach § 275 InsO soll der Schuldner Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nur mit seiner Zustimmung eingehen.
- Wann wird die Eigenverwaltung aufgehoben?
- Nach § 272 InsO unter anderem bei schwerwiegenden Verstößen gegen insolvenzrechtliche Pflichten, bei Aussichtslosigkeit des Eigenverwaltungsziels oder auf Antrag der Gläubigerversammlung mit der erforderlichen Mehrheit.
- Gilt die Eigenverwaltung auch für Privatpersonen?
- Nach § 270 Absatz 2 InsO sind die Vorschriften über die Eigenverwaltung auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO nicht anzuwenden.
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen
- § 270 InsO – Grundsatz der Eigenverwaltung
- § 270a InsO – Antrag; Eigenverwaltungsplanung
- § 270b InsO – Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung
- § 270c InsO – Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren
- § 270f InsO – Anordnung der Eigenverwaltung
- § 272 InsO – Aufhebung der Anordnung
- § 274 InsO – Rechtsstellung des Sachwalters
- § 275 InsO – Mitwirkung des Sachwalters
- § 277 InsO – Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
- § 284 InsO – Insolvenzplan in der Eigenverwaltung
- § 304 InsO – Grundsatz des Verbraucherinsolvenzverfahrens
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