Fachinformation
Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Die drei Eröffnungsgründe der Insolvenzordnung und ihre Bedeutung für die Antragstellung.
· Helmut Grützner, Rechtsanwalt · Lesezeit etwa 6 Minuten

Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, hängt zunächst von einer einzigen Frage ab: Liegt ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vor? Die Insolvenzordnung beschreibt dafür drei Zustände – die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Sie unterscheiden sich in den Voraussetzungen und in ihren Folgen.
Die Abgrenzung ist keine reine Formfrage. Von ihr hängt ab, ob ein Antrag freiwillig gestellt werden kann oder ob eine gesetzliche Pflicht zur Antragstellung besteht.
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist nach § 17 InsO, wer die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Das Gesetz stellt dabei auf die tatsächliche Zahlungsfähigkeit ab, nicht auf die Bilanz und nicht auf den guten Willen. Maßgeblich ist, ob die fälligen Verbindlichkeiten aus den vorhandenen und kurzfristig verfügbaren Mitteln bedient werden können.
Das Gesetz nennt außerdem einen Regelfall: Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, ist die Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Eine Zahlungseinstellung kann sich aus dem äußeren Verhalten ergeben, etwa aus dem dauerhaften Nichtbedienen wesentlicher Verbindlichkeiten.
Von der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist die bloße Zahlungsstockung, also eine vorübergehende Lücke, die aus eigener Kraft wieder geschlossen werden kann. Die Abgrenzung ist eine Frage des Einzelfalls und setzt eine belastbare Aufstellung der fälligen Verbindlichkeiten und der verfügbaren Mittel voraus.
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Die drohende Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 InsO geregelt. Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Es geht also um eine Prognose, nicht um einen bereits eingetretenen Zustand.
Diesen Eröffnungsgrund kann nur der Schuldner selbst geltend machen. Gläubiger können einen Antrag nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit stützen.
Praktisch bedeutet das: Wer frühzeitig erkennt, dass die Liquidität in absehbarer Zeit nicht ausreichen wird, kann selbst handeln, solange noch Gestaltungsspielraum besteht. Eine belastbare Finanzplanung ist dafür die Grundlage.
Überschuldung
Die Überschuldung nach § 19 InsO gilt für juristische Personen und für die ihnen gleichgestellten Gesellschaften. Sie liegt vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Das Gesetz sieht dazu eine Ausnahme vor: Ist die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich, liegt trotz rechnerischer Unterdeckung keine Überschuldung im Sinne des Gesetzes vor. Diese Fortführungsprognose ist zu dokumentieren.
Die Überschuldung lässt sich nicht aus dem Jahresabschluss allein ablesen. Erforderlich ist eine gesonderte Gegenüberstellung von Vermögen und Verbindlichkeiten sowie eine nachvollziehbare Prognose.
Pflicht zur Antragstellung
Für die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen und für die Abwickler enthält § 15a InsO eine eigene Pflicht: Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist ein Eröffnungsantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Das Gesetz setzt dafür Höchstfristen, die an den Eintritt des jeweiligen Zustands anknüpfen; maßgeblich ist stets die geltende Fassung der Vorschrift.
Eine verspätete Antragstellung kann haftungsrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Wer Anhaltspunkte für einen Eröffnungsgrund sieht, sollte den Sachverhalt deshalb ohne Verzögerung prüfen lassen.
Für die drohende Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht. Sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, das Verfahren aus eigener Entscheidung einzuleiten.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Für eine erste Einordnung sind regelmäßig eine Aufstellung der fälligen Verbindlichkeiten, ein Überblick über die verfügbaren Mittel, die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen und eine Liquiditätsplanung hilfreich. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, hängt von der Rechtsform, der Größe und der konkreten Ausgangslage ab.
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