Fachinformation
Restschuldbefreiung: Ablauf und Obliegenheiten
Vom Antrag über die Abtretungserklärung bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts.
· Helmut Grützner, Rechtsanwalt · Lesezeit etwa 6 Minuten

Die Restschuldbefreiung steht nach § 286 InsO natürlichen Personen offen. Sie ist das eigentliche Ziel der meisten Verbraucher- und Selbstständigeninsolvenzen: Am Ende soll der Schuldner von den Verbindlichkeiten befreit werden, die im Verfahren nicht erfüllt worden sind.
Antrag und Abtretungserklärung
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist vom Schuldner zu stellen (§ 287 InsO). Er soll mit dem Eröffnungsantrag verbunden werden; das Gericht weist andernfalls auf die Möglichkeit hin.
Mit dem Antrag ist die Erklärung zu verbinden, dass die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder aus laufenden Bezügen an einen Treuhänder abgetreten werden. Der maßgebliche Zeitraum ergibt sich unmittelbar aus der geltenden Fassung des Gesetzes.
Unpfändbare Beträge bleiben unberührt. Welche Beträge pfändbar sind, richtet sich nach den allgemeinen Pfändungsvorschriften.
Obliegenheiten während der Abtretungsfrist
Während der Abtretungsfrist treffen den Schuldner die in § 295 InsO geregelten Obliegenheiten. Dazu gehört insbesondere, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen sowie zumutbare Tätigkeiten nicht abzulehnen.
Weiter sind Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, sowie bestimmte weitere Zuflüsse anteilig herauszugeben. Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle sind anzuzeigen.
Für selbstständig tätige Schuldner enthält § 295 Abs. 2 InsO eine eigene Regelung: Sie sind so zu stellen, wie ein angemessenes Dienstverhältnis sie stellen würde.
Verstößt der Schuldner gegen eine Obliegenheit und wird dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag versagt werden (§ 296 InsO).
Entscheidung des Gerichts
Nach Ablauf der Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Die Gläubiger und der Treuhänder werden zuvor angehört.
Die Erteilung wirkt gegenüber allen Insolvenzgläubigern, auch gegenüber denjenigen, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 301 InsO).
Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
Nicht alle Verbindlichkeiten werden erfasst. § 302 InsO nimmt bestimmte Forderungen ausdrücklich aus, darunter Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, soweit der Gläubiger den Rechtsgrund entsprechend angemeldet hat, sowie weitere im Gesetz genannte Fälle.
Ob eine konkrete Forderung darunter fällt, lässt sich nur anhand der Anmeldung und des zugrunde liegenden Sachverhalts beurteilen.
Angaben für eine erste Einordnung
Hilfreich sind regelmäßig eine vollständige Gläubigerliste mit Forderungshöhen, Angaben zu Einkommen und Unterhaltspflichten, ein Überblick über vorhandenes Vermögen sowie Unterlagen zu laufenden Vollstreckungsmaßnahmen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Quellen
- Grundsatz (§ 286 InsO, Gesetze im Internet)
- Antrag des Schuldners (§ 287 InsO, Gesetze im Internet)
- Obliegenheiten des Schuldners (§ 295 InsO, Gesetze im Internet)
- Verstoß gegen Obliegenheiten (§ 296 InsO, Gesetze im Internet)
- Entscheidung über die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO, Gesetze im Internet)
- Wirkung der Restschuldbefreiung (§ 301 InsO, Gesetze im Internet)
- Ausgenommene Forderungen (§ 302 InsO, Gesetze im Internet)
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