Fachinformation
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
Wie Gläubiger ihre Forderung zur Tabelle anmelden und was danach geschieht.
· Helmut Grützner, Rechtsanwalt · Lesezeit etwa 5 Minuten

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ändert sich für Gläubiger der Weg zur Durchsetzung ihrer Forderung grundlegend. An die Stelle der Einzelzwangsvollstreckung tritt ein geordnetes Verfahren, in dem alle Insolvenzgläubiger gemeinsam berücksichtigt werden.
Anmeldung beim Insolvenzverwalter
Nach § 174 InsO melden Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an. Anzugeben sind der Grund und der Betrag der Forderung; die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, sind in Kopie beizufügen.
Beruht die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder auf einem anderen gesetzlich hervorgehobenen Grund, ist dieser Umstand bei der Anmeldung ausdrücklich anzugeben und zu erläutern. Wird er nicht angemeldet, kann er später nicht ohne Weiteres berücksichtigt werden.
Das Insolvenzgericht bestimmt im Eröffnungsbeschluss den Zeitraum für die Anmeldung. Verspätet angemeldete Forderungen sind nicht automatisch verloren, können aber zusätzliche Kosten auslösen.
Tabelle und Prüfungstermin
Der Insolvenzverwalter trägt jede angemeldete Forderung in die Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO). Im Prüfungstermin werden die Forderungen nach Betrag und Rang erörtert (§ 176 InsO).
Eine Forderung gilt als festgestellt, wenn ihr weder der Insolvenzverwalter noch ein Insolvenzgläubiger widerspricht (§ 178 InsO). Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil.
Wird eine Forderung bestritten, bleibt dem Gläubiger die Feststellung offen; das Gesetz weist ihm dafür einen eigenen Weg zu (§ 179 InsO).
Gesicherte Gläubiger
Gläubiger, denen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zusteht, nehmen eine Sonderstellung ein. Ihre Rechte richten sich nach den §§ 49 bis 52 InsO. Ob und in welchem Umfang daneben eine Anmeldung zur Tabelle sinnvoll ist, hängt von der Art der Sicherheit und ihrem Wert ab.
Auch Aussonderungsrechte, etwa aus einem Eigentumsvorbehalt, folgen eigenen Regeln und sind keine Insolvenzforderung im engeren Sinne.
Angaben, die die Anmeldung erleichtern
Hilfreich sind regelmäßig der zugrunde liegende Vertrag, die offenen Rechnungen mit Fälligkeitsangaben, der Zahlungsverlauf, Mahnungen sowie Unterlagen zu bestellten Sicherheiten. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, hängt vom Forderungsgrund ab.
Quellen
Passende Seiten im Insolvenzrecht
Ihr Anliegen im Insolvenzrecht
Sie erreichen die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail. Schildern Sie Ihr Anliegen, damit eine erste Einordnung möglich ist.